Satzung

Satzung

 

Satzung des Westsächsischen Chorverbandes e. V. 

 

§ 1:     Name, Sitz, Gerichtsstand

(1) Der Westsächsische Chorverband e.V., im Folgenden WSCV genannt,  hat seinen Sitz in der Stadt Zwickau. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.

(2) Der WSCV e.V.  ist eine juristisch selbständige Untergliederung des Sächsischen Chorverbandes e.V. und damit Mitglied im Deutschen Chorverband (DCV e.V.).

(3) Als Gerichtstand gilt Zwickau.

 

§ 2:     Zweck

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Verbandes ist die Förderung des Chorgesanges in allen seinen Formen.

(3) Der WSCV e.V.  vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit. Er bemüht sich um eine enge Zusammenarbeit mit den kommunalen Institutionen. Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch: 

                       Schulungen für Chorleiter und Vorstände

                       regelmäßige verbandsinterne Sängertreffen und Leistungssingen

                       überregionale Veranstaltungen als Ausrichter bzw. Teilnahme von Verbandschören

                       Heranführen von Kindern und Jugendlichen an die Chorbewegung

                       Einsatz für die Erhaltung von regionalen Chortraditionen 

(4) Der Verband ist politisch und konfessionell neutral. 

(5) Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Personen haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

 

§ 3:     Mitgliedschaft 

§ 3.1 – Chöre 

(1) Mitglieder im WSCV e.V. sind Chöre,  die durch ihre schriftliche Beitrittserklärung in den Sächsischen Chorverband e.V. (SCV e.V.) eingetreten sind bzw. schriftlich beim Präsidium die Mitgliedschaft beantragt haben und aufgenommen wurden und entsprechend der in der Satzung des SCV e.V. festgeschriebenen Gliederung der Regionalverbände dem WSCV e.V. zugeordnet wurden. 

Über die Aufnahme in den SCV e.V. entscheidet dessen Präsidium.

(2) Mit Eintritt in den SCV e.V. und der Einstufung in die Untergliederung WSCV e.V. werden die Satzungen des SCV e.V. und des WSCV e.V. anerkannt.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch:

a)     Austritt

b)     Ausschluss

c)     Auflösung des Mitgliedschores bzw. Liquidation der juristischen Person

(4) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit vierteljähriger Kündigungsfrist schriftlich dem Präsidium des SCV e.V. zu erklären. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, die Beitragszahlungen sind für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten.

(5) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand des SCV e.V. ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung vor dem Vorstand des SCV e.V. zu geben. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Beschluss kann Berufung beim nächsten Sängertag des SCV e.V. eingelegt werden, der dann endgültig entscheidet.

(6) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 3.2 - Mitgliedschaft für  fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder

(1) Einzelpersonen, Firmen und Institutionen, welche die Bestrebungen des WSCV e.V. unterstützen wollen, ohne selbst musikalisch tätig zu sein, können Mitglieder des WSCV e.V. werden. 

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Präsidium des WSCV e.V. zu beantragen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium des WSCV e.V. Gibt dieses dem Antrag nicht statt, steht die Berufung zum Sängertag zu. Dieser entscheidet endgültig. 

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(5) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres mit vierteljähriger Kündigungsfrist dem Präsidium des WSCV e.V. zu erklären.

(6) Das Präsidium des WSCV e.V. kann fördernde Mitglieder, die der Satzung zuwider handeln, ausschließen.

(7) Gegen eine Entscheidung bezüglich des Aufnahmeantrages bzw. den Ausschluss kann Beschwerde beim Sängertag des WSCV e.V. eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.

(8) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Präsidiums des WSCV e.V. durch den Sängertag natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße um die Entwicklung des WSCV e.V. verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.

 

§ 4:     Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Die Mitglieder haben das Recht, alle Vorteile, die der Verband erwirkt, in Anspruch zu nehmen sowie an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.

(2) Sie haben das Recht, bei der Planung von künstlerischen Vorhaben ideelle und nach den Möglichkeiten materielle Unterstützung durch den Verband zu bekommen.

(3) Die Mitglieder haben das Recht, das aktive und passive Wahlrecht wahrzunehmen, Anträge an den Vorstand zu stellen und zu den Anträgen gehört zu werden.

(4) Die Mitglieder haben die Pflicht

a)     die Ziele des Verbandes zu fördern

b)     sich nach ihren Möglichkeiten aktiv in das Verbandsleben einzubringen

c)     die Mitgliedsbeiträge pünktlich und in voller Höhe zu entrichten

d)     die statistischen Formulare ordnungsgemäß einzureichen

  

§ 5:     Organe

Die Organe des WSCV e.V. sind

a)     der Sängertag

b)     der Vorstand

c)     das Präsidium 

(1) Der Sängertag

a)     Der Sängertag wird einberufen 

aa)      aller 4 Jahre oder

ab)      auf 2/3-Beschluss des Vorstandes oder

ac)      auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Verbandes

b)     Der Sängertag ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch das Präsidium sechs Wochen vor Stattfinden einzuberufen. Er ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. 

c)     Im Sängertag hat jeder Chor pro anfangene 20 aktive Mitglieder eine Stimme, aber nicht mehr als drei. Fördernde Mitglieder verfügen über eine beratende Stimme.

d)     Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn Anträge dazu mindestens 6 Wochen vorher beim Präsidium eingereicht wurden und diese allen Mitgliedern vor dem Sängertag schriftlich mitgeteilt wurden. Sie werden mit 2/3-Mehrheit der zum Sänger anwesenden Stimmen der Mitglieder beschlossen. Alle anderen Anträge könnten mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Stimmengleichheit gilt hier als Ablehnung.

e)     Aufgaben des Sängertages sind

ea)      Feststellung, Änderung, Auslegung und Beschluss der Satzung

eb)      namentliche Wahl des Vorstandes für die Dauer von vier Jahren

ec)      Entgegennahme und Bestätigung des Rechenschaftsberichtes, des Finanz-

          berichtes und des Berichtes der Revisionskommission

ed)      Beschluss über die Höhe notwendig werdender Umlagen für die Verbands-arbeit des WSCV e.V., sowie über alle Anträge an den Sängertag

ee)      Entlastung des Vorstandes

ef)      Wahl der Revisionskommission für die Dauer von vier Jahren 

f)        Über den Sängertag und die darin gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

g)       Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Amtsgericht durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. 

(2) Der Vorstand 

a)       Der Vorstand besteht aus maximal 11 Mitgliedern.

b)       Der Vorstand beschließt während einer Sitzung das Datum der nächstfolgenden. Dieses Datum wird im Protokoll zur Sitzung festgehalten und allen Vorstandsmitgliedern mit diesem Protokoll übermittelt.

c)     Die Protokolle der Vorstandssitzungen werden vom Schriftführer ausgefertigt und auch von diesem unterzeichnet.

d)     Er berät alle Aufgaben des Verbandes und ist dem Sängertag rechenschaftspflichtig.

e)     Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Auf Verlangen eines Mitgliedes erfolgt die Beschlussfassung zum jeweiligen Antrag geheim.

f)      Aufgaben des Vorstandes sind

ea)      die Bildung von Arbeitsgruppen und Bestimmung derer Mitglieder

eb)      Entscheidung über Ausschlüsse bei Einzel- und fördernden Mitgliedern und Anträge über Ausschlüsse an den SCV e.V. für die territorial zugeordneten Chöre

ec)      Beschluss über Arbeitsdokumente des Verbandes (Arbeitsplan, Kulturprogramm, Finanzplan, Rechenschaftsbericht)

ed)      die Bestellung eines Geschäftsführers (bei Bedarf). 

g)     Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt die Verteilung der Geschäftsbereiche. Die Mitglieder des Vorstandes des Verbandes können für ihren Arbeitsaufwand bei der Geschäftsführung Aufwandsentschädigungen erhalten. 

h)     Eine Haftung des Vorstandes bei einfacher Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

(3) Das Präsidium 

a)     Der Vorstand wählt aus seinen Reihen die Mitglieder des Präsidiums. 

b)     Das Präsidium ist die geschäftsführende Leitung des WSCV. Ihm gehören an

aa)      der Präsident

ab)      der Vizepräsident

ac)      der Schatzmeister

ad)      der Schriftführer

c)     Das Präsidium leitet den Verband. Jedes Mitglied des Präsidiums ist Vertreter des Verbandes auf gerichtlichem und außergerichtlichem Gebiet und ist berechtigt, den Verband einzeln zu vertreten.

d)     Der Präsident beruft Vorstands- und Präsidiumssitzungen ein und leitet sie. 

e)     Der Schatzmeister führt die Finanzen des Verbandes. Er erstattet dem Präsidium und dem Vorstand auf Antrag Bericht.

 

§ 6:     Finanzen

(1) Der Verband finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuschüssen, Einnahmen aus Verbandsaktivitäten und Einnahmen aus Vermögenswerten.

(2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(3) Über die Notwendigkeit und Höhe von Umlagekosten entscheidet der Vorstand.

 

§ 7:     Auflösung

(1) Die Auflösung des WSCV ist nur zu einem zu diesem Zweck einberufenem Sängertag möglich. Der Beschluss erfordert eine 2/3-Mehrheit.

(2) Liquidatoren werden vom Vorstand bestellt. 

(3) Bei Auflösung fällt das Vermögen des Verbandes an den Sächsischen Chorverband, der diese Mittel ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Chorwesens in Westsachsen zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 § 8:     Satzungs-Änderungs-Vorbehalt

(1) Soweit infolge einer Auflage des Registerberichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen.

Kontakt

Geschäftsstelle:

Westsächsischer Chorverband e.V.
Am Birkenwald 3
09385 Lugau

c 037295 541130 
N 01577 1353823 
m info@wscv-zwickau.de 
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Weitere Informationen